RS Vfgh 2004/9/28 B485/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art13
ASVG §343, §344, §347 Abs4
VVG §8

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung von Anträgen eines Arztes betreffend Feststellung des Nichtvorliegens von Beanstandungen als Voraussetzung für die Umwandlung eines befristeten Einzelvertrages in einen unbefristeten sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Vertrages

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Frage, ob die Gebietskrankenkasse die den Honorarabrechnungen des Beschwerdeführers anhaftenden Mängel als "wesentliche Beanstandungen" iS des §3 des mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Einzelvertrages ansehen durfte, sehr wohl untersucht und letztlich bejaht. Die Behörde hat damit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung von "Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen" (§344 ASVG), zu Recht in Anspruch genommen.

Den - vom Beschwerdeführer kritisierten - Ausführungen auf S 19 des angefochtenen Bescheides ist daher keine die Abweisung seines Antrages tragende Bedeutung beizumessen.

Keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Landesberufungskommission hat gemäß §347 Abs4 erster Satz ASVG zwar das AVG, nicht jedoch auch andere Verfahrensbestimmungen, insbesondere daher auch nicht das VVG anzuwenden, sodass die Erlassung einstweiliger Verfügungen iS des §8 VVG durch die Landesberufungskommission schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl VfSlg 15612/1999).

Im Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission sowie vor der Landesberufungskommission ging es um die Beurteilung der Frage, ob sich die Gebietskrankenkasse - angesichts des §3 des Einzelvertrages - zu Recht geweigert hat, ein neues Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer einzugehen. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens stand somit allein die Auslegung eines privatrechtlichen Vertrages. Keine Verfassungsvorschrift verhält jedoch den Gesetzgeber dazu, überhaupt die Erzwingung eines Vertragsabschlusses vorzusehen.

Es bedeutet keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, wenn die Behörde es unterlassen hat, im angefochtenen Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung anzuführen, sofern nur - wie vorliegend (§344 Abs1 ASVG iVm §3 des Einzelvertrages) - eine gesetzliche Deckung des Bescheides überhaupt vorhanden ist (zB VfSlg 3209/1957, 5569/1967).

Keine denkunmögliche Auslegung des im Einzelvertrag normierten Kriteriums des Nichtvorliegens "wesentlicher Beanstandungen".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Bescheides, Privatautonomie, Sozialversicherung, Ärzte, Anwendbarkeit AVG, Verwaltungsvollstreckung, Bescheidbegründung, Wirkung aufschiebende, Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B485.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04B00485_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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