RS Vfgh 2004/9/28 G73/04 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §116 Abs2
DVG §13 Abs4, §14 Abs4
LDG 1984 §85 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, des Landeslehrer- und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes betreffend die zehnjährige Frist für eine Wiederaufnahme bzw amtswegige Nichtigerklärung eines Bescheides mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers bzw angesichts eines zumutbaren Umwegs; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §13 Abs4 und §14 Abs4 DVG, §85 Abs2 LDG 1984 sowie §116 Abs2 BDG 1979.

Im Hinblick auf den Regelungsgegenstand des §13 Abs4 DVG (Zulässigkeit der amtswegigen Nichtigerklärung eines Bescheides iSd §68 Abs4 Z1 AVG längstens innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides) ist ausgeschlossen, dass diese Bestimmung in die Rechtssphäre des Einschreiters unmittelbar eingreift.

Im Übrigen steht dem Einschreiter aber - jedenfalls - ein anderer zumutbarer Weg für die Geltendmachung seiner Bedenken zur Verfügung. Der Einschreiter hat mit der zu B845/04 protokollierten Beschwerde die Möglichkeit ergriffen, seine Bedenken gegen die hier ua. angefochtene Gesetzesbestimmung des §14 Abs4 DVG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Ebenso stünde es ihm offen, einen die Wiederaufnahme eines allfälligen - durch Bescheid abgeschlossenen - Disziplinarverfahrens gemäß §85 Abs2 LDG oder §116 Abs2 BDG versagenden Bescheid nach Ausschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • G 73/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 G 73/04 ua

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Wiederaufnahme, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G73.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04G00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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