RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0273

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs2 Z6;
AVG §71 idF 1998/I/158;
BAO §303a;
BAO §309a;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §46;

Rechtssatz

Eine am Zweck des § 46 VwGG orientierte Auslegung verlangt, dass die Wertung von Rechtzeitigkeitsangaben als Zulässigkeitserfordernis insbesondere dort, wo das Gesetz solche Angaben (anders als etwa in § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG, § 67c Abs. 2 Z 6 AVG und nun auch §§ 303a, 309a BAO) nicht ausdrücklich vorschreibt, nur für solche Angaben gelten kann, hinsichtlich derer die Behörde auf die Mitwirkung der Partei wirklich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit der Eingabe ohne unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand beurteilen zu können. Ein Verbesserungsfall im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 liegt bei einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG daher jedenfalls dann nicht vor, wenn die Frage der Rechtzeitigkeit schon auf Grund eigener Akten oder sonstigen Amtswissens der Behörde in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes beurteilt werden kann, sodass ein Verbesserungsauftrag nur eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200273.X07

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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