RS Vfgh 2004/9/28 B715/04 - B770/04, B775/04, B776/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach ersatzloser Behebung der angefochtenen Beitragsvorschreibung; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie sich als klaglos gestellt erachte; gleichzeitig jedoch Aufrechterhaltung der Anregung, ein Verordnungsprüfungsverfahren gegen die präjudizielle Verordnungsvorschrift einzuleiten.

Mit der Aufhebung der mit Bescheid vom 27.01.04 erfolgten Vorschreibung der Umlage zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien - Teil A für das Kalenderjahr 2004 ist der behauptete Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin zur Gänze behoben worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären ist.

Die Aufhebung der durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig gewordenen Vorschreibung der Umlage durch die Behörde 1. Instanz kommt der Sache nach einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG gleich (VfGH 11.10.01, B316/01).

(ebenso: B770/04, B775/04, B776/04, alle B v 28.09.04).

Entscheidungstexte

  • B 715/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 715/04
  • B 770/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 770/04
  • B 775/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 775/04
  • B 776/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 776/04

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Rechtsanwälte Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B715.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04B00715_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten