RS Vwgh 2002/10/17 2000/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

23/04 Exekutionsordnung
25/02 Strafvollzug

Norm

EO §291a Abs1 Z1;
StVG §150 Abs3;
StVG §156 Abs3;
StVG §54 Abs5;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat betreffend den Zuschuss gemäß § 150 Abs. 3 StVG - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - nicht "normiert, ... dass eine Reduzierung zu erfolgen hat, wenn für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung ausreichend vorgesorgt ist". Ist letzteres der Fall, so ist der zu Entlassende nicht im Sinne der Erläuterungen zur Stammfassung der Regelung "bedürftig" und die Gewährung eines Zuschusses hat zu unterbleiben. Was die belangte Behörde in Wahrheit meint, ist ein Abzug nicht ausreichender Vorsorgen bzw. - soweit es sich um Sachleistungen handelt - wohl ihres Gegenwertes von der gesetzlich angeordneten Entlassungshilfe. Das Gesetz sieht dies allerdings nicht vor, was angesichts der Schwierigkeiten, die eine solche Anrechnung bereiten kann (vgl. dazu aus der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung etwa das E vom 1. Juli 1997, Zl. 96/08/0246, VwSlg 14715 A/1997), sowie der geringen Höhe des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Pauschalbetrages gemäß § 291a Abs. 1 Z 1 EO und des Umstandes, dass der auf dieser Basis zu ermittelnde Differenzbetrag nur ein einziges Mal zur Auszahlung kommt, wohl auch gute Gründe hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200246.X04

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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