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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0532 E 12. September 2002 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, mit den Voraussetzungen des Asylausschlussgrundes des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 auseinandergesetzt und insbesondere die Ansicht vertreten, dass es in derartigen Fällen einer Güterabwägung zwischen dem Schutzinteresse des Fremden und den Interessen des Zufluchtsstaates bedürfe. Im Einzelnen wird dazu - und zu den übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die erstmalige Heranziehung des Ausschließungsgrundes in der Berufungsentscheidung schon mit Rücksicht darauf, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat auf erst von ihm festgestellte, bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch gar nicht vorliegende Verurteilungen des Fremden stützte, eine mündliche Berufungsverhandlung erfordert hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200243.X01Im RIS seit
09.01.2003