RS Vwgh 2002/10/17 2001/20/0478

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kam in dem E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0745, zunächst zu der Schlussfolgerung, die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertige nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes, und legte dann dar, aus welchen Gründen sich der dort zu beurteilende Sachverhalt in Ansehung dieser Kriterien von dem mit E vom 20. Februar 1985, Zl. 85/01/0039 (Ansammeln von an die 20 Stück Faustfeuerwaffen, einer Maschinenpistole, und weiterer verbotener Waffen und großer Mengen von Munition), entschiedenen - als Orientierungsmaßstab herangezogenen - Fall wesentlich unterschied. Das trifft auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200478.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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