RS Vwgh 2002/10/17 2002/07/0092

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1934 §31;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Festlegung eines Schutzgebietes nach § 31 WRG 1934 (nunmehr § 34 Abs 1 WRG 1959) handelt es sich um einen Bescheid und nicht um eine Verordnung. Das Fehlen einer Kennzeichnung des Schutzgebietes ändert nichts an dessen Bestand. Auf ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der Verletzung der Schutzgebietsbestimmungen kommt es für die Zulässigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht an.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070092.X05

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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