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L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5 Abs1 litb idF 1996/043;Rechtssatz
Unter "sonstigen Leistungen in anderen Bundesländern" können nicht in Vorarlberg erbrachte sonstige Leistungen verstanden werden, die ihre wirtschaftliche Ursache in Vorgängen in anderen Bundesländern hatten. Auch muss eine in Vorarlberg von einem Unternehmer gegen Entgelt ausgeführte sonstige Leistung dem, sei es auch nur sinngemäß anzuwendenden § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 subsumiert werden, auch wenn sie ihre wirtschaftliche Ursache im Ausland haben mag. Nur solche Umsätze, deren Leistungsort im oben aufgezeigten Verständnis außerhalb Vorarlbergs liegt, sind in individueller Betrachtung schon bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage auszuscheiden (Hinweis VfGH E 18. Juni 2001, G 6/01). Demgegenüber können alle sonstigen Unterschiede in Ansehung der Rückführbarkeit eines konkreten Umsatzes auf den Fremdenverkehr in einem bestimmten Bundesland (hier also Vorarlberg) in typisierender Betrachtung bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage branchenspezifisch erfasst werden (vgl in diesem Zusammenhang das zum Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 94/1985, ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2000, 96/17/0252, bzw. das zum Tiroler Tourismusgesetz, LGBl. Nr. 24/1991, ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 2001/17/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170033.X04Im RIS seit
21.02.2003Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014