RS Vwgh 2002/10/17 2000/20/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §183 Abs1;
StPO 1975 §184;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §26;

Rechtssatz

Dem zu § 107 Abs. 1 Z 10 in Verbindung mit § 26 StVG ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1975, VfSlg 7561/1975, ist zu entnehmen, dass die Bestrafung eines Untersuchungshäftlings wegen Nichtbefolgung einer Anordnung bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes auch zu unterbleiben hat, wenn die Befolgung der Anordnung (in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall: eine "Standmeldung" zu erstatten und die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen) zwar nicht im Sinne einer Verletzung der Menschenwürde besonders belastend gewesen wäre, die Anordnung aber keine besondere rechtliche Grundlage hatte und keinerlei Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass sie zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich war. Inwieweit diese vom Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf § 184 StPO 1975 für Untersuchungshäftlinge vertretene Einschränkung der Zulässigkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe durch einen Schutz vor Willkür auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des StVG - für Strafgefangene - sinngemäß Platz zu greifen hat (vgl. Schmoller, ÖJZ 1992, 218 bei und in Fußnote 25), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Klärung, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit Untersuchungshäftling war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200344.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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