RS Vwgh 2002/10/17 2001/20/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §90 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem E vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0076, unter ausführlicher Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenverbot bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen - auch unter dem Gesichtspunkt eines "einmaligen Gewaltexzesses" - gerechtfertigt sein kann (vgl. auch die Darstellung der diesbezüglichen Judikatur im E vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0142, mwN). Ausführungen dazu, dass - gemessen am Maßstab der in diesen E behandelten Rechtsprechung - schon die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sommer 2000 festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers -

die gegen seine Ehegattin gerichteten Handlungen am 8. Juli 2000 in Verbindung mit den wiederholten Drohungen - die Verhängung eines Waffenverbotes nicht als rechtswidrig erscheinen lassen, zumal hier noch dazu kommt, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Beschwerdeführer als Jäger mehrere Langwaffen besitzt. Unter diesen Umständen ist bei bereits gezeigten Aggressionshandlungen der vorliegenden Art im Familienkreis der nach den Intentionen des WaffG 1996 anzulegende strenge Maßstab aber besonders zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200418.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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