RS Vfgh 2004/9/28 B432/03

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
BDG 1979 §123
BDG 1979 §126
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten wegen Wegfall des Beschwerdegegenstandes in Folge Abschluss des Disziplinarverfahrens mit Rechtskraft des (freisprechenden) Disziplinarerkenntnisses; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist das Disziplinarverfahren, welches mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitet wurde, abgeschlossen. Sämtliche Rechtswirkungen des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurden somit beseitigt. Damit kann dieser Bescheid nicht mehr unmittelbar Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sein. Da somit der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, war das Verfahren über die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen und dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • B 432/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 432/03

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, Einleitungsbeschluß, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B432.2003

Dokumentnummer

JFR_09959072_03B00432_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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