RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §71 Abs3;

Rechtssatz

§ 13 Abs. 3 AVG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 neu gefasst. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (1167 BlgNR 20. GP 26) sind als Beispiele für inhaltliche Mängel, die künftig verbesserbar sein sollten, nur das "Fehlen eines Antrages oder einer Begründung, Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides u. dgl." angeführt. Die Nachholung der versäumten Handlung in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag wurde in den Erläuterungen zum entsprechenden Teil der Zivilverfahrens-Novelle 1983 aber als Ausgangspunkt und Hauptanwendungsfall der neu eingeführten Möglichkeit zur Verbesserung von "Mängeln der inneren Form eines Schriftsatzes" dargestellt (669 BlgNR 15. GP 49; vgl. dazu Konecny, JBl 1984, 65, und die Bezugnahme auf die genannte Zivilverfahrens-Novelle in 1167 BlgNR 20. GP 26). In Bezug auf die Frage, ob das Fehlen der Nachholung der versäumten Handlung ein "Mangel" des Wiedereinsetzungsantrages (und nicht das Fehlen eines vom Antragsinhalt zu unterscheidenden Erfordernisses) ist, kann für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AVG nichts anderes gelten. Zur neuen Rechtslage ist an der bisherigen Judikatur - entgegen der von Fuss, ZfV 2000, 233 vertretenen Auffassung - daher daran festzuhalten, dass es sich um einen Inhaltsmangel handelt, der nun freilich verbesserbar ist.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200273.X04

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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