RS Vwgh 2002/10/17 2000/17/0049

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §11 Abs3;
LAO Bgld 1963 §3;

Rechtssatz

Dem Grunde nach entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit der Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage. Wird die Kanalisationsanlage tatsächlich benützt, dann war die "Benützungsmöglichkeit" gegeben und die Kanalbenützungsgebühr entstand auch dann mit dem Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich gewesen ist, wenn eine Anschlussverpflichtung nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist. Sollte daher eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung nicht bestehen, ändert dies nichts daran, dass durch die Kanalisationsbenützung die Kanalbenützungsgebühr entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170049.X02

Im RIS seit

21.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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