RS Vfgh 2004/9/28 WI-3/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 drittletzter (= zweiter) Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
Tir GdWO 1994 §45

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine Überprüfbarkeit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bei der Stimmenauszählung aufgrund unsubstantiierter Mutmaßungen

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Anras (Bezirk Lienz, Osttirol) am 07.03.04.

Die Behauptungen, dass die Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel I "einerseits mehrere gültige Stimmen für die Anfechtungswerberin zu Unrecht als ungültig gewertet bzw. andererseits mehrere gültig für die Anfechtungswerberin abgegebene Stimmen anderen Wahllisten zugezählt habe" und im Wahlsprengel III "zumindest eine Stimme, welche gültig für die Anfechtungswerberin abgegeben wurde, als ungültig gewertet und andererseits mehrere ungültige Stimmen als gültig anderen Wählergruppen zugezählt" worden seien, genügen als nicht näher substantiierte Mutmaßungen den gesetzlichen Erfordernissen einer Wahlanfechtung nicht (vgl zB VfSlg 14556/1996 [S 711, 713, 715], 15376/1998). Auch der nicht näher begründete Hinweis, dass angesichts der "unter großem Druck" und "sehr hektisch" erfolgten Auszählung "die Wertung der Gültigkeit der Stimmzettel [in allen drei Wahlsprengeln] mit einer voraussichtlich relativ hohen Fehlerquote behaftet sein dürfte", stellt keine dem Gesetz entsprechende Behauptung einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar (vgl VfSlg 9441/1982).

Das Anfechtungsvorbringen entzieht sich daher einer Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl VfSlg 15695/1999). Schon aus diesem Grund kommt auch die - von der anfechtenden Partei beantragte - "genaue Überprüfung hinsichtlich der Gültigkeit aller abgegebenen Stimmen in allen drei Wahlsprengeln" durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht (vgl VfSlg 9441/1982).

Entscheidungstexte

  • W I-3/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 W I-3/04

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI3.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04W00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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