RS Vwgh 2002/10/17 2000/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

23/04 Exekutionsordnung
25/02 Strafvollzug

Norm

EO §291a Abs1 Z1;
StVG §150 Abs3;
StVG §156 Abs3;
StVG §54 Abs5;

Rechtssatz

Wird die Entlassungshilfe zunächst zu niedrig bemessen und eine Administrativbeschwerde dagegen monatelang nicht bearbeitet, so wird die gesetzlich angeordnete Leistung im Ausmaß der schließlich nachzuzahlenden Differenz ihren Zweck zwar nur mehr weniger gut als vom Gesetzgeber beabsichtigt (nämlich diesfalls durch die Ermöglichung der Reduktion in der Zwischenzeit aufgelaufener Schulden) erfüllen können. Eine Rechtsgrundlage dafür, von der Nachzahlung unter solchen Umständen gleich ganz abzusehen, gibt es aber nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200246.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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