RS Vwgh 2002/10/17 98/07/0061

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1934 §12;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 102 WRG 1959 lässt sich für eine Parteistellung von Dritten in einem Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 31 Abs 3 WRG 1959 nichts gewinnen, weil diese Norm nach ihrem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen aber das Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG 1959 gerade nicht gehört. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (Hinweis E 25.07.2002, 98/07/0095).

Schlagworte

WasserrechtParteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X01

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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