RS Vwgh 2002/10/17 2000/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

23/04 Exekutionsordnung
25/02 Strafvollzug

Norm

EO §291a Abs1 Z1;
StVG §150 Abs3;
StVG §156 Abs3;
StVG §54 Abs5;

Rechtssatz

Die Rechtslage nach der Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799, lässt in Verbindung mit den Erläuterungen zur Stammfassung - die in ihrer Bezugnahme auf einen "mindestens" auszuzahlenden Betrag durch die Strafvollzugsnovelle 1993 und deren Erläuterungen in keiner Weise relativiert wurden - nicht die Deutung zu, dass es sich bei diesem Betrag, abgesehen von der Frage anderweitiger Vorsorge, um einen "Maximalbetrag" handle und es etwa im Ermessen der Behörde stehe, nur einen Teil davon zur Auszahlung zu bringen. Unter einem "Zuschuss bis zur Höhe" des in § 150 Abs. 3 StVG genannten Betrages ist vielmehr ein solcher zu verstehen, durch den sich als Summe aus den gemäß § 54 Abs. 5 (in der Stammfassung: Abs. 6) StVG auszuzahlenden Beträgen (Hausgeld und Rücklage) und dem "Zuschuss" der in § 150 Abs. 3 StVG genannte, "mindestens" auszuzahlende Betrag ergibt. Dies alles gilt nur unter der Voraussetzung, dass den zu Entlassenden am Fehlen einer nicht einmal das Existenzminimum für einen Monat erreichenden Summe aus Hausgeld und Rücklage kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200246.X03

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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