RS Vfgh 2004/9/29 G25/04

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
PG 1965 §42 Abs1, §44 Abs1, §45 Abs1, §62b Abs7 idF BudgetbegleitG 2001

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der durch das Budgetbegleitgesetz eingeführten Beschränkung des Anspruches auf Zuerkennung eines Todesfallbeitrages, eines Bestattungskostenbeitrages und eines Pflegekostenbeitrages auf Angehörige von aktiven Beamten (Beamte des Dienststandes)

Rechtssatz

Aufhebung der Worte "des Dienststandes" in §42 Abs1, §44 Abs1 und §45 Abs1 PG 1965 idF BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung des §62b Abs7 leg cit.

Die faktischen Bedürfnisse von Hinterbliebenen, die die hier in Rede stehenden Leistungen rechtfertigen, knüpfen nicht zwingend an der Differenzierung zwischen dem Dienststand und dem Ruhestand an (vgl etwa VfSlg 13743/1994). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Tod des Beamten dessen Hinterbliebene abhängig vom Alter des Beamten überraschend trifft, ist die Differenzierung zwischen dem Dienststand und dem Ruhestand nicht sachgerecht; und zwar wegen der - auf Grund der jüngeren Rechtsentwicklung - großen Spannweite von (Lebens)Jahren, in denen es zur Ruhestandsversetzung bzw zum Übertritt in den Ruhestand kommen kann.

Keine sachlichen budgetären Überlegungen, keine Vergleichbarkeit mit Pflegegeld gegeben.

2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl I 130/2003, hinsichtlich §42 Abs1 Z3 hier unbeachtlich.

§62b PensionsG hat mit Art4 Z14 des - als Sammelgesetz ergangenen - Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I 119/2002, die Bezeichnung "§88" erhalten (dadurch Außerkrafttreten des §62b leg cit).

Anlassfall: E v 29.09.04, B1180/02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Todesfallbeitrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Gesetz, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G25.2004

Dokumentnummer

JFR_09959071_04G00025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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