RS Vwgh 2002/10/17 2002/07/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;

Rechtssatz

Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen. Soweit im Zusammenhang mit Einwendungen "bloß Bedingungen formuliert werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben", sind diese unbeachtlich. Daraus folgt aber, dass Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Hinweis E 23. Februar 1982, 07/3712/80). (Hier:

Die Bf haben erklärt, sie seien mit der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und der Durchführung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen nur dann einverstanden, wenn das im Dienstbarkeitsvertrag zugesicherte Wasserbezugsrecht dadurch nicht beeinträchtigt werde. Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der Bf und den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass damit eine Einwendung im Rechtssinn vorliegt.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070084.X04

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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