RS Vwgh 2002/10/17 2000/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1460;
ABGB §477 Z2;
ABGB §480;
ABGB §863;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Als Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kommt nicht nur ein schriftlicher, sondern auch ein mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) - z.B. durch Duldung der Errichtung und Benutzung einer kostspieligen Anlage - geschlossener Servitutsvertrag in Betracht und ist der Erwerb einer Servitut auch durch Ersitzung möglich(vgl. § 480 ABGB). So wird der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz dadurch erworben, dass man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt, wobei die Besitzesausübung so beschaffen sein muss, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann (Hinweis Urteil OGH 3. März 1982, 1 Ob 4/82, SZ 55/30).(Hier: Die Bf behaupten in einem Verfahren betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung das Bestehen eines Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts iSd § 477 Z. 2 ABGB zu Gunsten ihrer Liegenschaft, somit das Bestehen einer Grunddienstbarkeit.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070042.X04

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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