RS Vwgh 2002/10/17 2002/17/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
beobachten
merken

Index

L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5 Abs1 litb idF 1996/043;
TourismusG Vlbg 1978 §5 Abs1 litb;
TourismusG Vlbg 1998 §10 Abs1 litb;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a;

Rechtssatz

Da § 5 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1996 (und damit auch § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG) nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen betreffend den Leistungsort im Umsatzsteuergesetz 1994 verweist, zwingt nichts dazu, diese Bestimmung dergestalt auszulegen, dass ihr ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass § 5 Abs. 1 Vlbg TourismusG auch nach der Novelle LGBl. Nr. 43/1996 weiterhin im Lichte des hg. Erkenntnisses vom 20. Dezember 1996, 96/17/0451, und damit losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, auszulegen ist. Zum gleichen Ergebnis führt in Ansehung außerhalb Österreichs (also nicht in anderen Bundesländern im Verständnis des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG) erbrachter sonstiger Leistungen die gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz Vlbg TourismusG gebotene, gleichfalls im Lichte der Verfassungskonformität vorzunehmende, sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Nur Umsätze aus sonstigen Leistungen, die im Inland (also in Österreich) im Rahmen eines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt werden, kommen überhaupt für die Bemessung des Tourismusbeitrages in Betracht. Bei sinngemäßer (und nicht etwa unmittelbarer) Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (eine sinngemäße Anwendung des § 3a legcit ist demgegenüber nicht angeordnet) ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Leistung als innerhalb oder außerhalb Österreichs erbracht gilt, gleichfalls nicht nach § 3a Abs. 9 lit. a und b, Abs. 10 und 12 UStG 1994 vorzugehen, sondern nach den oben dargelegten Auslegungsregeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170033.X03

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten