RS Vwgh 2002/10/22 2000/14/0083

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §224 Abs1;
BAO §303;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Es liegt keine dem Gesetz nicht entsprechende Ermessensübung vor, wenn die im Instanzenzug über die Haftung nach § 9 Abs. 1 und § 80 BAO entscheidende Behörde mit ihrer Entscheidung nicht zuwartet, bis die zuständige Behörde über die Berufung betreffend Wiederaufnahme von Abgabenverfahren entschieden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140083.X04

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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