RS Vwgh 2002/10/22 2001/11/0165

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers war gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG 1997 mit 15. März 2001 befristet. Auf Grund seines am 8. März 2001, sohin rechtzeitig im Sinne des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle, gestellten Antrages war aber der Beschwerdeführer berechtigt, bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug wie bisher weiter zu lenken. Mit Ablauf der Frist von drei Monaten (im Beschwerdefall also ab 16. Juni 2001) war diese Berechtigung aber weggefallen; die befristete Lenkberechtigung ist seither jedenfalls erloschen. Der antragstellende Beschwerdeführer hatte gemäß § 8 Abs. 5 letzter Halbsatz FSG 1997 einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über die rechtzeitige Einbringung seines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung. Die Bestätigung gemäß § 8 Abs. 5 letzter Halbsatz FSG 1997 dient nur als Nachweis für die fristgerechte Stellung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung mit der damit verbundenen Berechtigung zum Lenken des Kraftfahrzeuges für weitere drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bestätigung aber ihren Zweck verloren. Durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs. 5 FSG 1997 abgewiesen worden ist, kann daher der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der im § 8 Abs. 5 FSG 1997 genannten dreimonatigen Frist nicht mehr in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt sein, weil selbst bei Wegdenken des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer keine Besserstellung seiner Rechtsposition zu erreichen wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110165.X01

Im RIS seit

23.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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