RS Vwgh 2002/10/22 2002/14/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs4 Z4;
KStG 1988 §12 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/14/0031 E 22. Oktober 2002 2002/14/0032 E 22. Oktober 2002

Rechtssatz

Der Einwand, die bloße Finanzierung von Aufwendungen durch steuerfreie Einnahmen reiche nicht aus, um einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu begründen, weil sonst auch aus Schachtelgewinnen finanzierte Aufwendungen nicht abgezogen werden dürften, überzeugt nicht. Anders als bei steuerfreien Beihilfen, die zur Verwirklichung eines konkreten Projekts gewährt werden, muss mit den Schachtelgewinnen nicht ein im vorhinein bestimmter Aufwand getätigt werden. Wie die Kapitalerträge verwendet werden, steht allein im Entscheidungsspielraum des Unternehmers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140030.X04

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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