RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0388

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, ausgeführt hat, bilden die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen mit der Verhaftung eine Einheit, was letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Festnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010388.X02

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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