RS Vwgh 2002/10/22 2000/11/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
72/02 Studienrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

11992E052 EGV Art52;
11997E043 EG Art43;
61997CJ0224 Ciola VORAB;
61998CJ0397 Metallgesellschaft VORAB;
ÄrzteG 1998 §18 Abs3;
EURallg;
UniStG 1997 §70;
UniStG 1997 §71 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 18 Abs. 3 ÄrzteG 1998 verlangte Nostrifizierung des im Ausland erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde ist für Österreich in den §§ 70 bis 73 UniStG 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999 geregelt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nur die Übereinstimmung der Studieninhalte zu prüfen (vgl. § 71 Abs. 1 UniStG 1997). Eine Berücksichtigung der beruflichen Erfahrung hat nicht stattzufinden. § 18 Abs. 3 ÄrzteG 1998 entspricht daher, insoweit er auf die österreichischen Nostrifizierungsvorschriften verweist, in diesem Punkt nicht den Anforderungen des Art. 43 EG (ex. Art. 52 EGV). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kommt unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichem Recht zu (vgl. das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, Rs C-224/97, Erich Ciola, Slg 1999, I-02517, Rz 26). Da es sich bei Art. 43 EG (ex. Art 52 EGV) um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des primären Gemeinschaftsrechts handelt (vgl. das Urteil des EuGH vom 8. März 2001, verbundene Rs C-397/98, Metallgesellschaft Ltd und andere, und C-410/98, Hoechst AG und Hoechst (UK) Ltd, Slg 2001, I-01727, Rz 41), durfte § 18 Abs. 3 ÄrzteG 1998 nicht angewendet werden. Es war vielmehr gemäß Art. 43 EG (ex. Art. 52 EGV) zu prüfen, ob der Mitbeteiligte (ein deutscher Staatsangehöriger, der in Rumänien seine zahnärztliche Ausbildung absolviert hat) die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes nachweisen kann (vgl. in diesem Sinne auch Wallner, Anerkennung von Drittlanddiplomen, RdM 2001, 113 (120 f)). Die Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, inwieweit das rumänische Zahnarztdiplom des Mitbeteiligten einem innerstaatlichen Diplom gleichwertig ist. Sollten sich die zu vergleichenden Diplome nur teilweise entsprechen, so wäre zu beurteilen gewesen, inwieweit die vom Mitbeteiligten im Rahmen seiner beruflichen Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis der durch das rumänische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0224 Ciola VORAB
EuGH 61998J0397 Metallgesellschaft VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110230.X04

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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