RS Vwgh 2002/10/22 2001/11/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden muss (Hinweis E 20.2.2001, 2000/11/0260, E 22.1.2002, 2001/11/0196). Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung (Hinweis E 20.9.2001, 2000/11/0235, m. w. N.)hat die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen mit Recht auf die Häufung von Delikten gegen Leib und Leben hingewiesen. Aus den wiederholten Bestrafungen des Beschwerdeführers muss auf eine besonders stark ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten geschlossen werden (Hinweis E 26.2.2002, 2001/11/0379).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110142.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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