RS Vwgh 2002/10/22 2000/11/0230

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06205000
E6J
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art7 Abs3;
31978L0687 Zahnarzt-RL Art1 Abs4;
61992CJ0319 Haim / Kassenzahnärtzliche Vereinigung Nordrhein VORAB;
61993CJ0154 Tawil-Albertini VORAB;
ÄrzteG 1998 §19 Z3;
EURallg;
EWR-ÄrzteV 1999 §9 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen zu der Frage, inwieweit die Anerkennung des rumänischen Zahnarztdiploms durch Deutschland die übrigen Mitgliedstaaten des EWR und somit auch Österreich bindet. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bindet die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Befähigungsnachweisen durch einen Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn diese Befähigungsnachweise in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten bereits als gleichwertig anerkannt worden sind (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. Februar 1994, Rs C-319/92, Salomone Haim, Slg 1994, I-00425, Rz 21). Im Lichte dieser Rechtsprechung des EuGH ist der von der Behörde herangezogene § 9 Abs. 2 EWR-ÄrzteV 1999, der im Wesentlichen dem Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (auch in der sprachlichen Gestaltung) entspricht, auszulegen. Diese Bestimmung bezieht sich, wie sich auch aus dem Wortlaut ergibt, nur auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einem der Mitgliedstaaten des EWR ausgestellt wurden. Dabei muss die Ausbildung in einem der Mitgliedstaaten des EWR absolviert worden sein, wie auch unschwer aus dem Titel der EWR-ÄrzteV zu erkennen ist. Die bloße Anerkennung eines Drittlanddiploms durch einen anderen EWR-Vertragsstaat stellt somit keine Bescheinigung im spezifischen Sinne des § 9 Abs. 2 EWR-ÄrzteV 1999 bzw. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG dar. Daher ist im Lichte der Rechtssprechung des EuGH eine "automatische" Anerkennung eines solchen Drittlanddiploms nicht vorgesehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992J0319 Haim / Kassenzahnärtzliche Vereinigung Nordrhein
VORAB
EuGH 61993J0154 Tawil-Albertini VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110230.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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