RS Vwgh 2002/10/22 2001/11/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0300 E 23. Mai 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Die Nichterteilung der Lenkberechtigung stellt keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 des 7.ZP zur MRK dar. Bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung handelt es sich, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (Hinweis E 12.4.1999, 98/11/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110108.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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