RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §52;
FrG 1997 §55;
FrG 1997 §56;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E 22. Oktober 2002 2001/01/0258 E 22. Oktober 2002 2001/01/0167 E 3. Dezember 2002

Rechtssatz

Haben die Asylbehörden ursprünglich erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, so steht der Auffassung, einer Sachverhaltsänderung sei in Bezug auf die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Wege einer analogen Anwendung des § 75 Abs. 5 FrG 1997 Rechnung zu tragen, also den Fremdenpolizeibehörden komme - auch von Amts wegen - die Kompetenz zur Abänderung von Aussprüchen nach § 8 AsylG 1997 zu, § 21 Abs. 3 AsylG 1997 entgegen, welche Bestimmung die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, in seinen Herkunftsstaat ausschließlich für den Fall erlaubt, dass die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, dass dies nach § 57 FrG 1997 zulässig ist. Liegt eine derartige rechtskräftige Feststellung nicht vor, so ist umgekehrt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den §§ 52, 55 und 56 FrG 1997 - bezogen auf den Herkunftsstaat des Fremden - nicht statthaft, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut unabhängig davon, ob diese rechtskräftige Feststellung deshalb fehlt, weil überhaupt noch kein rechtskräftiger § 8 AsylG 1997-Ausspruch ergangen ist (etwa weil das Verfahren über eine nur gegen die Non-refoulement-Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Berufung noch offen ist) oder weil das gerade Gegenteil (also die Unzulässigkeit der in Frage stehenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen) festgestellt wurde. Daraus ergibt sich aber weiter, dass den Asylbehörden - den Eintritt einer Sachverhaltsänderung vorausgesetzt - eine Kompetenz zur Abänderung ihrer "positiven" § 8 AsylG 1997-Aussprüche zukommen muss, gelangte man doch andernfalls zu dem paradoxen Resultat, dass eine einmal im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Feststellung über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ein für allemal die Ergreifung dieser Maßnahmen ausschlösse. Für die Annahme einer durch analoge Anwendung des § 75 Abs. 5 FrG 1997 zu füllenden Lücke bleibt bei dieser Ausgangssituation - im Bereich der vom Wortlaut des § 21 Abs. 3 AsylG 1997 erfassten Fälle - kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010256.X05

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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