RS Vwgh 2002/10/22 2001/11/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG-GV 1997 §1 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0266 E 27. November 2001 RS 1 Hier: Diesbezüglich wird in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nur abstrakt von Gefährdungsmomenten für eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme, insbesondere in Krisensituationen, gesprochen. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (nur) ein Alkoholdelikt im Jahre 1995 begangen hat.

Stammrechtssatz

Für die Annahme des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, maW es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110050.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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