RS Vwgh 2002/10/22 2001/11/0108

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §29 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG 1997 ist die Entziehungsdauer auf Grund des Ermittlungsverfahrens im Bescheid auszusprechen (siehe das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0238). Sie ist bestimmt (arg. "für welchen Zeitraum") festzusetzen. Mit der Anordnung, dass die mit Zustellung des Mandatsbescheides begonnene Entziehungsdauer "6 Monate nach Abgabe des Führerscheines" endet, hat die belangte Behörde gegen das für die Entziehungsdauer im § 25 Abs. 1 FSG 1997 geforderte Bestimmtheitsgebot verstoßen, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Führerschein (entgegen der Anordnung des § 29 Abs. 3 FSG 1997) noch nicht abgegeben hatte und daher der Endzeitpunkt der Entziehungsdauer zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht feststand. Das hg. Erkenntnis vom 9. September 1976, 2162/75, ZVR 1977/165, vermag die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht nicht zu stützen. In diesem Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde der Führerschein bereits abgenommen, weshalb sich durch die Festsetzung des Beginnes der Entziehungsdauer deren Ende bestimmen ließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110108.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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