RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
SPG 1991 §40 Abs2;
StPO 1975 §139 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0446 E 22. Oktober 2002

Rechtssatz

Der VfGH hat ausgesprochen, dass es zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist. In diesem Sinn kann auch eine aus Anlass einer Hausdurchsuchung durchgeführte Personendurchsuchung innerhalb der durch den richterlichen Auftrag erteilten Ermächtigung liegen (vgl. E VfGH 13. Dezember 1982, VfSlg 9585/1982, mwN). Es muss sich aber um eine solche Personendurchsuchung handeln, die Zwecken der Hausdurchsuchung dienende Funktion hat und der kein eigenständiger Charakter (etwa im Sinn des § 139 Abs. 2 StPO 1975 oder des § 40 Abs. 2 SPG 1991) zukommt (vgl. E VwGH 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084 bis 1087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010389.X04

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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