RS Vfgh 2004/10/6 B972/04 - B62/08 ua, B329/12

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des VfGH abgeschlossenen Verfahrens mangels Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch E v 10.06.97, B2277/95, (Anlassfall zu G195/96 ua, E v 28.11.96) abgeschlossenen Verfahrens.

Die Antragstellerin bezeichnet keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe des §530 Abs1 ZPO und stützt sich auch der Sache nach nicht auf einen solchen.

Ebenso B62/08 ua, B v 10.06.08 (keine günstigere Entscheidung als die Aufhebung der angefochtenen Bescheide in den früheren Verfahren zu erwarten).

Weiters B329/12, B v 27.06.12.

Entscheidungstexte

  • B 972/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2004 B 972/04
  • B 62/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2008 B 62/08 ua
  • B 329/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2012 B 329/12

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B972.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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