RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0065

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §35 Abs1 lita;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0066

Rechtssatz

Wenn ein Reisender die von ihm mitgeführten Waren sogar bei ausdrücklichem Befragen verschweigt, dann indiziert dies die Absicht, eine Gestellung und Anmeldung dieser Waren überhaupt zu unterlassen. Auch wenn eine Verzollung in Deutschland beabsichtigt ist, hätte über ausdrückliches Befragen nach mitgeführten Waren jedenfalls eine Offenlegung erfolgen müssen. Hinzu kommt, dass bei Gewerbetreibenden, die Handel mit Waren betreiben, die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass die Verbringung von Handelswaren mit einem derartigen Wert (hier: Schmuckgegenstände, Gold) anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Gestellung und Anmeldung rechtswidrig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160065.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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