RS Vwgh 2002/10/23 2000/12/0127

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §48 Abs7 idF 1993/519;
VwRallg;

Rechtssatz

Freistellung im Sinn des § 48 Abs. 7 LDG 1984 bedeutet, dass ein solcher Leiter einer Volksschule (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) nur zur Gänze von der ihn an sich treffenden eingeschränkten Lehrverpflichtung befreit (entbunden, freigestellt) werden kann. Eine bloße (weitere) Verminderung der (eingeschränkten) Lehrverpflichtung sieht das Gesetz nicht vor.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X03

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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