RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0065

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §35 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0066

Rechtssatz

Der Ausspruch des Verfalls von Gegenständen setzt die Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens, das als Strafe auch den Verfall normiert, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160065.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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