RS Vwgh 2002/10/23 99/12/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BLVG 1965 §9 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;
SchUG 1986 §54 Abs1;

Rechtssatz

Die (einmalige) Teilnahme an einer Lehrerkonferenz lässt sich unter keinen der Tatbestände des § 9 Abs. 1 und 2 BLVG 1965 (Klassenvorstand; Kustos) subsumieren. Die klar erkennbare Zielsetzung des § 9 BLVG 1965 geht dahin, regelmäßige Mehrleistungen zu berücksichtigen, sodass eine Einrechnung gemäß § 9 Abs. 1 BLVG 1965 nur zu Gunsten der Klassenvorstände im Sinne des § 54 SchUG 1986 stattzufinden hat und nicht bei sonstigen Lehrern, die fallweise bei einer Lehrerkonferenz u.a. mit Themen konfrontiert werden, die inhaltlich mit den Aufgaben eines Klassenvorstands zusammenhängen. Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Klassenvorstand war, hat er nicht behauptet. Aber selbst wenn er damals diese Funktion bekleidet hätte, führte dies die Beschwerde nicht zum Erfolg: seine Teilnahme an einer solchen einmaligen Konferenz in der Dauer von drei Stunden, die unter anderem auch für Klassenvorstände relevante Themen behandelt, wäre nämlich auch von der Einrechnung nach § 9 Abs. 1 BLVG 1965 erfasst. Diese Ausführungen gelten sinngemäß für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einrechnung der Teilnahme an der strittigen Schulkonferenz nach § 9 Abs. 2 BLVG 1965, soweit auf ihr Aufgaben von Kustoden - auch diese Einrechnung als Nebenleistung setzt die Betrauung mit der Aufgabe eines Kustos gemäß § 52 SchUG 1986 voraus (Hinweis E 24.6.1998, Zl. 98/12/0058) - besprochen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120039.X05

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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