RS Vfgh 2004/10/8 B1179/04 - B 1194/04

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Veröffentlicht am 08.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß §48 Abs1, §50 Abs1 iVm §117 Z7 TelekommunikationsG für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobile Number Portability") zwischen Mobilnetzbetreibern.Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß §48 Abs1, §50 Abs1 in Verbindung mit §117 Z7 TelekommunikationsG für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobile Number Portability") zwischen Mobilnetzbetreibern.

Die Sicherstellung der Nummernportabilität bei Mobilnetzbetreibern entspricht einer vom Gemeinschaftsrecht und dem TelekommunikationsG intendierten Zielsetzung der Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, weil damit bestehende Barrieren im Wechsel zwischen den einzelnen Mobilnetzbetreibern abgebaut werden. Es wird damit ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt (vgl ebenso VfGH 21.01.02, B1707/01).Die Sicherstellung der Nummernportabilität bei Mobilnetzbetreibern entspricht einer vom Gemeinschaftsrecht und dem TelekommunikationsG intendierten Zielsetzung der Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, weil damit bestehende Barrieren im Wechsel zwischen den einzelnen Mobilnetzbetreibern abgebaut werden. Es wird damit ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt vergleiche ebenso VfGH 21.01.02, B1707/01).

Wenn die antragstellende Gesellschaft Nachteile durch eine Abwerbung von Kunden durch die mitbeteiligte Partei behauptet, trifft sie ein Risiko, mit dem jedes in einem funktionierenden Wettbewerb stehende Unternehmen konfrontiert ist. Es trifft damit nicht nur die antragstellende Gesellschaft, sondern im gleichen Ausmaß auch die mitbeteiligte Partei. Insoweit sich die antragstellende Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf die Unzulässigkeit der Verpflichtung zur Weitergabe von Kundendaten beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat (vgl VfGH 08.04.98, B696/98; 08.08.00, B1273/00).Wenn die antragstellende Gesellschaft Nachteile durch eine Abwerbung von Kunden durch die mitbeteiligte Partei behauptet, trifft sie ein Risiko, mit dem jedes in einem funktionierenden Wettbewerb stehende Unternehmen konfrontiert ist. Es trifft damit nicht nur die antragstellende Gesellschaft, sondern im gleichen Ausmaß auch die mitbeteiligte Partei. Insoweit sich die antragstellende Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf die Unzulässigkeit der Verpflichtung zur Weitergabe von Kundendaten beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat vergleiche VfGH 08.04.98, B696/98; 08.08.00, B1273/00).

Die antragstellende Gesellschaft verkennt überdies, dass Punkt 7.2. des Spruches des angefochtenen Bescheides nur die Kosten für die Bereitstellung der für die Nummernübertragung relevanten Informationen und der darüber zu ergehenden Bestätigung (iS des §3 Abs2 NummernübertragungsV) mit € 4,- begrenzt, wobei dieses Entgelt - auch nach Auffassung der belangten Behörde - aber keine Kosten für die Portierung selbst beinhaltet.

Die Nachteile im Vermögen der antragstellenden Gesellschaft, die sie im Fall der Verpflichtung, Pönalezahlungen zu leisten, treffen, vermögen das an der unverzüglichen Sicherstellung der Nummernportabilität gelegene öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen, zumal einer Rückabwicklung der Zahlungen im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Gerichtshof nichts entgegensteht.

(she auch B1194/04, B v 08.10.04).

Entscheidungstexte

  • B 1179/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2004 B 1179/04
  • B 1194/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2004 B 1194/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1179.2004

Dokumentnummer

JFR_09958992_04B01179_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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