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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art88 Abs2;Rechtssatz
Aus Art. 88 Abs. 2 B-VG ergibt sich in Verbindung mit § 90 und § 91 RDG, dass der Richter gegen seinen Willen (nur) vom Dienstgericht von Amts wegen in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt werden kann. Stellt der Richter einen Antrag auf Versetzung in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand, hat darüber die nach § 2 Abs. 2 DVG 1984 zuständige Dienstbehörde (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bundesminister für Justiz) zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120234.X01Im RIS seit
30.01.2003