RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0065

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §35 Abs1 lita;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0066

Rechtssatz

Unterlässt der Reisende trotz Befragung über mitgeführte Waren anlässlich der Amtshandlung eine Erklärung, so reicht dieser Versuch der Verheimlichung der mitgeführten Waren (hier Schmuckgegenstände) allein bereits aus, um von einem begründeten Verdacht der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausgehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160065.X04

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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