RS Vwgh 2002/10/23 2002/12/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0046 B 26. April 2002 RS 2 Hier: Der Beschwerdeführer verweist zur Darlegung von unrichtigen Berechnungen der Bemessungsgrundlage des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage ausschließlich auf sein Berufungsvorbringen.

Stammrechtssatz

Soweit die Nachbarinnen in der Beschwerde auch auf den Inhalt der Einwendungen, die sie in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren erhoben haben, sowie auf den Inhalt ihrer Berufungen verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis nicht zulässig ist und dies das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0221). Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 4 und 5 VwGG lassen es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen (Hinweis E 26.5.1995, 95/17/0144, m.w.N., oder auch E 12.10.1995, 95/06/0103, zum Slbg BauPolG 1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120120.X02

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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