RS Vwgh 2002/10/23 2000/08/0086

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Die als Vereinsobmann, Lektor, Redakteur und Schriftsteller umschriebene Tätigkeit vermag für sich allein über die entscheidungswesentlichen Umstände in Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG nichts auszusagen. Das Ausmaß der Inanspruchnahme durch die Tätigkeit hängt nämlich nicht von der Bezeichnung der ausgeübten Funktion ab, sondern von den im Einzelnen festzustellenden Umständen des jeweiligen Falles. Wesentlich ist, ob der von der Prüfung der Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG Betroffene nach den Umständen der Tätigkeit (zur Verfügbarkeit bei ehrenamtlicher Tätigkeit vgl. E 22. Dezember 1998, 97/08/0106) der Arbeitsvermittlung in so ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden ist, dass eine Vermittlung auf eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit jederzeit möglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000080086.X03

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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