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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §9 Abs4;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist im Kopf des die Entscheidung über einen Antrag betreffend Stundung von Gerichtsgebühren enthaltenden Schriftstück angeführt: "Der Leiter der Einbringungsstelle". Damit ist aber - anders als im Falle des hg Erkenntnisses vom 15. März 2001, 99/16/0136, in welchem Fall als bescheiderlassende Stelle "Der Leiter der Einbringungsstelle und Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien" angeführt war und die Fertigung des die Erledigung Genehmigenden mit dem Zusatz "Für den Präsidenten" erfolgte - die Behörde, die nach § 9 Abs 4 GEG zur Entscheidung über einen derartigen Antrag berufen ist, nämlich der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, nicht bezeichnet, zumal die Fertigung der Erledigung lediglich unter Beifügung der Buchstaben "i.V."
erfolgte, woraus nicht erkennbar war, wen der Genehmigende vertreten hatte. Damit war aber nach objektiven Gesichtspunkten nicht erkennbar, von welcher Behörde das in Rede stehende Schriftstück ausgefertigt wurde, zumal auch in dessen sonstigem Inhalt kein Hinweis auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien oder überhaupt auf das Oberlandesgericht Wien enthalten ist. Es fehlte somit die Bezeichnung der Behörde, die die Erledigung erlassen hat, sodass dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann. Die vorliegende Bescheidbeschwerde war daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160231.X04Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013