RS Vwgh 2002/10/23 2002/08/0041

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66;

Rechtssatz

Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die Berufungsbehörde dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht. Dabei bedarf es keiner Wiederholung des erstinstanzlichen Bescheidspruches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080041.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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