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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs3;Rechtssatz
Mit Dienstauftrag des Abteilungsleiters der Paketumleitung des Postamtes S vom 4. Oktober 1999 wurde u.a. dem Beschwerdeführer die Übersiedlung und die Aufnahme des Vollbetriebes der Paketumleitung in W mit einem näher bezeichneten Datum mitgeteilt. Aus den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen ergibt sich keinesfalls, dass im Zeitpunkt der Personalmaßnahme vom 4. Oktober 1999 für ihn aus den konkreten Umständen des Falles ein Ende seiner Verwendung in der fortan in W stationierten Paketumleitung absehbar gewesen wäre. Wie er selbst vorbringt, stand nämlich nicht fest, dass er zu jenen Mitarbeitern der Paketumleitung zählen werde, deren Arbeitsplätze im Bereich der Paketumleitung eingespart und daher nicht auf Dauer benötigt würden. Überdies lagen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer, sollte seine Beschäftigung im Bereich der Postumleitung in W auf Dauer nicht möglich sein, wiederum an seiner ursprünglichen Dienststelle (im reisegebührenrechtlichen Sinne), also in den entsprechenden Räumlichkeiten im Bahnhof S auf Dauer verwendet würde. Vielmehr war diese Konstellation infolge der Übersiedlung seiner Dienststelle (im organisatorischen Sinne) nach W höchst unwahrscheinlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E 9. Juli 1991, Zl. 89/12/0142, in welchem der VwGH ausgesprochen hat, eine vorübergehende Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV liege nicht vor, wenn für den Antragsteller eine Rückversetzung wegen Verlegung seiner gesamten Dienststelle - im organisatorischen Sinne - nicht in Frage komme). Die Unwahrscheinlichkeit einer solchen Sachverhaltskonstellation zeigt sich überdies am Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, wonach an der "alten Dienststelle" S derzeit bloß noch 20 bis 25 Bedienstete beschäftigt seien, unter denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anteil an Bediensteten befinden dürfte, die schon von der Personalmaßnahme vom 4. Oktober 1999 nicht betroffen waren. Somit wurde der Beschwerdeführer durch die Personalmaßnahme vom 4. Oktober 1999 im Verständnis des Reisegebührenrechtes versetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120156.X04Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014