RS Vfgh 2004/10/13 B912/04

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
ASVG §343
AVG §38, §73

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Bundesschiedskommission über die Kündigung eines Einzelvertrages eines Arztes mit einem Sozialversicherungsträger aufgrund von Devolutionsanträgen; keine Säumnis der Behörde während rechtskräftiger Aussetzung des Verfahrens; keine Devolution sondern neuerlicher Beginn des Fristenlaufes infolge Aufhebung eines Aussetzungsbescheides

Rechtssatz

Eine Behörde, die das bei ihr anhängige Verfahren mit Bescheid nach §38 AVG rechtskräftig ausgesetzt hat, ist, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, ihrer Entscheidungspflicht nach §73 Abs1 AVG enthoben, sodass Säumnis nicht eintreten kann.

Die - noch unter der Geltung des Aussetzungsbescheides der Landesschiedskommission vom 04.11.03 gestellten - Devolutionsanträge der SVA und der BVA waren somit nicht geeignet, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung beider in Rede stehenden Einzelverträge an die belangte Behörde übergehen zu lassen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, diese Devolutionsanträge als unzulässig zurückzuweisen; dadurch, dass sie dies unterlassen und vielmehr an Stelle der Landesschiedskommission in der Sache entschieden hat, hat sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und so den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides wurden nicht etwa die von der SVA und von der BVA gestellten Devolutionsanträge im Nachhinein wirksam (vgl VfSlg 14885/1997; ebenso schon VwSlg 10263 A/1980), sondern es wurde bloß die für die Landesschiedskommission geltende Frist zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprüche von neuem in Gang gesetzt. Die belangte Behörde war somit auch unter diesem Gesichtspunkt an einer Entscheidung in der Sache gehindert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, Verfahrensanordnung, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B912.2004

Dokumentnummer

JFR_09958987_04B00912_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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