RS Vwgh 2002/10/23 2000/12/0127

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §48 Abs6 idF 1998/I/046;
LDG 1984 §48 Abs7 idF 1993/519;

Rechtssatz

§ 48 Abs. 7 LDG 1984 ermächtigt die Dienstbehörde von dem bei einer Durchschnittsbetrachtung bei Volksschulen einer kleineren Größenordnung (vier bis acht Klassen) für die Auslastung des Leiters für erforderlich gehaltenen Mischmodell dann abzuweichen, wenn die zu den Leiteraufgaben zu zählenden Verwaltungsaufgaben über den bei Schulen dieser Größe üblichen (typischen) Umfang, also über den "Normalfall" hinausgehen (arg.: erhöhte Verwaltungsaufgaben). In diesem vom Normalfall abweichenden Sonderfall kann die Dienstbehörde die Freistellung auch für den Leiter einer solchen kleineren Volksschule anordnen. Er erfüllt in diesem Fall seine Dienstpflichten grundsätzlich (abgesehen von einer Supplierverpflichtung, die ihn in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 5 LDG 1984 trifft) nur mehr durch die Erfüllung der mit seiner Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X02

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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