RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0259

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdBKUFG Tir 1998 §13 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §43 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für das fortgesetzte Verfahren hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es zutreffen mag, dass "nachhaltig" im Sinne von "fortwirkend" zu verstehen ist. Damit ist aber in Ansehung der hier interessierenden Frage der Nachhaltigkeit der zu erwartenden Besserung der Gesundheit durch eine zeitlich befristete Therapie im Verständnis der §§ 13 Abs. 1 bzw. 43 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998 lediglich ausgesagt, dass deren Wirkung über die Dauer ihrer Anwendung hinaus auch noch während eines angemessenen Zeitraumes fortdauern muss, um als nachhaltig gelten zu können. Eine Nachhaltigkeit der Besserung ist folglich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Wirkung einer Therapie, und sei es auch erst nach Ablauf eines beträchtlichen Zeitraumes im Anschluss an ihre Beendigung, wiederum wegfällt. Vorliegendenfalls vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine Besserung des Schmerzzustandes für die Dauer eines Jahres als Folge einer dreiwöchigen Therapie sehr wohl als nachhaltige Besserung der Gesundheit zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120259.X06

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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